Das Wegerecht ist das dingliche Recht des Rechtssubjekts im Sachenrecht, den Gehweg oder die Auffahrt auf dem fremden Grundstück zum Passieren oder Befahren nutzen zu dürfen. In der Grundbucheintragung meist als Gehrecht oder Fahrrecht bezeichnet.
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Geändert am: Do, 17 Aug, 2023 um 8:50 VORMITTAGS
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