Das partiarische Nachrangdarlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach dem BGB, bei dem ein Anleger (Darlehensgeber) der Zweckgesellschaft (Darlehensnehmer) Geld zum Eigentumserwerb überträgt. Die  Zweckgesellschaft zahlt die aufgenommene Summe ohne Zinsen zurück (partiarisch). Während der Vertragslaufzeit sind die Gewinne aus dem partnerschaftlichen Vorhaben als Rendite an die Anleger weiterzuleiten (partiarisch). Bei SUKUUK werden die Gewinne ausschließlich aus Mieteinnahmen erwirtschaftet. Eine Nachschusspflicht der Anleger besteht dabei nicht. Falls die Zweckgesellschaft zahlungsunfähig wird und das Vorhaben, also die Immobilie verkauft werden muss, werden aufgrund der Nachrangigkeit zuerst mögliche vorrangige Gläubiger bedient. Überschüsse die aufgrund des Verkaufs entstehen werden anschließend unter allen Parteien ihren Anteilen entsprechend fair aufgeteilt. So bekommt die Vereinbarung einen partnerschaftlichen Eigenkapitalcharakter. 


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